II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken richtig dargelegt und zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie die bildungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AIG jedoch nicht gegeben sind.