Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei ordnungsgemäss zu verlängern und es sei ihm die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Dieser Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.