5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsrechtlicher Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang -4- der Vorakten entschieden werde (act. 26 f.). Die Vorinstanz reichte am 23. April 2024 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29).