C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu bewilligen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.