B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. März 2024 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren abgewiesen (MIact. 162 ff., act. 1 ff.). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.