hörs (MI-act. 113 ff.) mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 20-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 600.00 (MI-act. 151 ff.).