Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 nach (MI-act. 90 ff.). Das MIKA erachtete in der Folge die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung des Ausbildungsaufenthalts des Beschwerdeführers nicht mehr als erfüllt und es sah in der Aufnahme des Studiengangs eine beabsichtigte Umgehung der Zulassungsvorschriften, weshalb es nach der Gewährung des rechtlichen Ge- -3-