Am 8. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, seine Eltern hätten mit der D._____ einen Vertrag über die Fortsetzung der gymnasialen Ausbildung bis zur Matura unter dem Vorbehalt der Verlängerung seines Aufenthaltsstatus geschlossen (MI-act. 13 f.). Daraufhin wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung am 5. Januar 2021 in eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken mit einer Gültigkeit bis zum 31. Juli 2021 umgewandelt (MI-act. 32). Diese wurde in der Folge aufgrund von Schulbestätigungen der Bildungseinrichtung zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31. Juli 2023 (MI-act. 36, 41, 46 f., 51).