Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 9'251.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung der C._____ AG vom 14. März 2024 an die B._____ AG erteilte Zuschlag aufgehoben und die Streitsache an die C._____ AG zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. - 40 -