Da die C._____ AG, welcher Parteistellung zukommt (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG), als unterliegend zu betrachten ist und ihr diverse sowie gewichtige Fehler anzulasten sind, hat sie (gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Die andere Hälfte hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 1.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht.