Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung und dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu erneuter Durchführung des Vergabeverfahrens unter Ausschluss der B._____ AG, was bei den Kostenfolgen einem vollumfänglichen Obsiegen gleichkommt (siehe auch BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.371 vom 21. Dezember 2023, Erw. III/1.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. III/1.1). Da die C._____ AG, welcher Parteistellung zukommt (vgl. § 13 Abs. 2 lit.