Sollte eine rechtskonforme Neubewertung nicht möglich sein, wird die Vergabestelle das vorliegende Vergabeverfahren abbrechen und die Beschaffung einer IAM-Lösung neu ausschreiben müssen. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, kann nicht entsprochen werden, da ein Entscheid durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB) vorliegend nicht in Betracht kommt.