4.8.2. Der Ausschluss der Beschwerdegegnerin (und allenfalls auch weiterer vorbefasster Anbieter) hat zur Folge, dass auch die Preisbewertung neu vorgenommen werden muss. Ausgangspunkt dafür ist das (gültige) Angebot mit dem tiefsten Gesamtpreis. Die Vergabestelle wird bei der Neubewertung auch zu überprüfen haben, ob die angewendete "quadratische" Preisbewertungsformel der mit 25 % eher geringen Gewichtung des Preises angemessen Rechnung trägt oder ob die Preisunterschiede, wie die Beschwerdeführerin anzutönen scheint, im Rahmen der Gesamtbewertung übermässig ins Gewicht fallen. - 38 -