Die Beschwerdeführerin bestreitet und erachtet es als unbegründet, dass die strategische Weiterentwicklung anlässlich der Präsentation nicht hinreichend herausgehoben worden sei, erhebt ansonsten gegen die Abzüge und deren Begründung aber keine substanzierten Einwände, sondern belässt es bei einem generellen Bestreiten (Beschwerde, S. 28; Replik, S. 26). Die Begründungen für die erfolgten Abzüge erscheinen bei diesem Kriterium sachlich begründet und nachvollziehbar, zumal sie eher geringfügig ausgefallen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle bei der Bewertung der "Präsentation" das ihr zukommende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.