4.6. Der Bewertungsabzug beim Zuschlagskriterium "Anbieter" beträgt 4.2 von 15 möglichen Punkten. Auch hier liegt der Grund teilweise in den fehlenden Ausführungen in der Spalte G (Beschwerdeantwort C._____, S. 25). Es kann daher auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. II/4.5.) verwiesen werden. Die bei einzelnen Positionen mit identifizierten Risiken oder Unsicherheiten begründeten Abzüge stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.