Das schematische und formale Vorgehen der Vergabestelle bei mehr als der Hälfte der Kriterien ist nicht durch konkrete sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern stellt letztlich eine "Bestrafung" der Beschwerdeführerin für aus Sicht der Vergabestelle fehlende Angaben dar. Es führt insgesamt dazu, dass die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Funktionalität" über weite Strecken nicht den Anforderungen an eine objektive und nachvollziehbare Bewertung gemäss Art. 40 Abs. 1 IVöB entspricht.