Unberücksichtigt bleibt dabei insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin die bei den einzelnen Kriterien von der Vergabestelle vorgegebenen Anforderungen vorbehaltlos und ohne Einschränkungen bejaht hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der bejahenden Antwort wäre es der Vergabestelle im Übrigen unbenommen gewesen, diese näher zu prüfen (vgl. Hinweis Nr. 1 zur Befüllung des Tabellenblattes "Kriterien"). Das schematische und formale Vorgehen der Vergabestelle bei mehr als der Hälfte der Kriterien ist nicht durch konkrete sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern stellt letztlich eine "Bestrafung" der Beschwerdeführerin für aus Sicht der Vergabestelle fehlende Angaben dar.