liefern, wenn solche in der Umschreibung des Kriteriums nachgefragt seien (Replik, S. 26), durchaus verständlich und nachvollziehbar erscheint. Die Vergabestelle hat denn auch – inkonsequenterweise und entgegen ihren eigenen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen – davon abgesehen, die aus ihrer Sicht in der Spalte G fehlenden Ausführungen grundsätzlich mit "nicht erfüllt" bzw. 0 Punkten zu bewerten. Die Bewertung erfolgte indes bei mehr als der Hälfte der Kriterien, bei denen die Beschwerdeführerin zwar die Erfüllung des Kriteriums vorbehaltlos bejaht (bei den B-Kriterien steht das "Ja" allerdings am falschen Ort;