Sie bestreitet insbesondere, dass sich das Zuschlagskriterium der Ausführlichkeit der Ausführungen in der G-Spalte aus dem Register der Ausfüllungshinweise für die Leistungskriterien oder anderweitig aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe. Weiter bringt sie vor, dass die angeblichen Bewertungen äusserst rudimentär seien und die Kommentare zu einem überwiegenden Teil aus einem sich immer wiederholenden, einkopierten Standardtext bestünden (Replik, S. 26).