4.5.2. Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Ausführlichkeit von Bemerkungen in der Kommentarspalte G kein zulässiges Zuschlagskriterium sei. Wenn ein Anforderungskriterium ohne weiteres erfüllt sei, sei nicht ersichtlich, welcher Ausführungen es unter dieser Kommentarspalte noch bedürfe (vgl. Beschwerde, S. 27). Sie bestreitet insbesondere, dass sich das Zuschlagskriterium der Ausführlichkeit der Ausführungen in der G-Spalte aus dem Register der Ausfüllungshinweise für die Leistungskriterien oder anderweitig aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe.