Aus den beiden vom Auftraggeber (C._____) ausgefüllten Spalten des Leistungsverzeichnisses der Beschwerdeführerin "Bewertung A und B Kriterium, Leistungspunkte gemäss Punkteskala 0-5" und "Bewertung Auftraggeber, Kommentare, Notizen" schliesslich geht hervor, dass das Angebot beim Zuschlagskriterium "Funktionalität" mehrheitlich mit drei Punkten bewertet wurde, wobei die Begründung zumeist "Im Vergleich zu anderen Anbietern (Produkten) etwas unpräzise/gering detaillierte oder keine Beschreibung angegeben" lautet (vgl. Leistungsverzeichnis Kriterien, S. 5 – 21 [Vorakten, Register 8]). - 35 -