Dies gelte namentlich für die Spalte G ("vom Bieter auszufüllen") des Kriterienblatts. Ergänzende Beschreibungen seien von den Anbietern, wie aus dem Register "Ausfüllhinweise_Kriterien" unmissverständlich hervorgehe, sowohl bei A- als auch bei B-Kriterien durchgehend erwartet worden. Fehlende oder mangelhafte Ausführungen erschwerten oder verunmöglichten es der Vergabestelle, die gemachten Angaben zu plausibilisieren bzw. gegenüber anderen Anbietern zuverlässig zu beurteilen. Entsprechend habe der Beschwerdeführerin nicht per se die höchste Bewertung erteilt werden können, sondern regelmässig nur die Note 3 auf einer Skala von 0 – 5.