4.4. Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung ihres Angebots als intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Vergabestelle habe den erheblichen Sachverhalt falsch festgestellt und den Zuschlag unter Verletzung insbesondere von Art. 41 IVöB nicht dem tatsächlich vorteilhaftesten Angebot zugeschlagen. Eine objektive, einheitliche und nachvollziehbare Prüfung und Bewertung der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gemäss Art. 40 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 IVöB hätte zum Zuschlag an die Beschwerdeführerin geführt.