Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin aus der Entgegennahme des unverschlossenen Angebots durch den Projektleiter auch keinen Vertrauensschutztatbestand (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zu ihren Gunsten herleiten. - 29 - 4. Zu prüfen bleiben die gegen die Angebotsbewertung gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin.