b IVöB vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Selbstredend kann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle, wie sich dem Offertöffnungsprotokoll entnehmen lässt, keine Einwände "betreffend ungeöffneter Abgabeform" hatten, sich mit andern Worten diesbezüglich offenbar einigten, am Vorliegen eines wesentlichen, zum Ausschluss verpflichtenden Formmangels rechtlich nichts ändern. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin aus der Entgegennahme des unverschlossenen Angebots durch den Projektleiter auch keinen Vertrauensschutztatbestand (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;