Ein solcher Ausschluss ist weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch. Die Missachtung des Erfordernisses, Angebote verschlossen einzureichen, stellt einen mit der Überschreitung der Eingabefrist ohne weiteres vergleichbaren schwerwiegenden Formmangel dar, der zwingend den Ausschluss zur Konsequenz haben muss. Die beiden unverschlossen überbrachten Ordner der Beschwerdegegnerin hätten von der Vergabestelle daher umgehend zurückgewiesen bzw. gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.