Entgegen der Vergabestelle kann aus dem Umstand, dass die Ausschreibungsunterlagen vorliegend "keine zwingende Vorgabe, wonach das Angebot verschlossen zu übergeben sei" (Duplik C._____, S. 10), folglich nicht geschlossen werden, das Angebot habe (nach Belieben) auch offen bzw. unverschlossen eingereicht werden dürfen. Bei der Vorschrift über die Offertöffnung handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Formvorschrift, mit der die Zwecke des Vergaberechts – zu denen u.a. der Schutz vor Missbräuchen, die Gleichbehandlung der Anbieter und die Transparenz des Vergabeverfahrens gehören (vgl. Art. 2 IVöB) – durchgesetzt werden sollen. Art.