Ob die Ausschreibungsbedingungen eine entsprechende ausdrückliche Vorgabe enthalten oder nicht, ist daher irrelevant. Sie ergibt sich e contrario aus Art. 37 IVöB. Entgegen der Vergabestelle kann aus dem Umstand, dass die Ausschreibungsunterlagen vorliegend "keine zwingende Vorgabe, wonach das Angebot verschlossen zu übergeben sei" (Duplik C._____, S. 10), folglich nicht geschlossen werden, das Angebot habe (nach Belieben) auch offen bzw. unverschlossen eingereicht werden dürfen.