sierten Angebotsöffnung noch abgeändert bzw. nachgebessert oder anderweitig manipuliert werden können (vgl. SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 127; ferner auch § 8 Abs. 1 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023). Die Öffnung der Angebote zu einem bestimmten Termin untersagt einerseits der Vergabestelle eine vorzeitige Öffnung der eingegangenen Angebote, setzt andererseits aber notwendigerweise auch voraus, dass die Angebote verschlossen eingereicht werden. Geöffnet werden kann nur, was zuvor geschlossen oder verschlossen ist. Ob die Ausschreibungsbedingungen eine entsprechende ausdrückliche Vorgabe enthalten oder nicht, ist daher irrelevant.