Das formalisierte Verfahren der Angebotsöffnung bezweckt primär den Schutz vor Missbräuchen. Dadurch werden einerseits unerlaubte Nachbesserungen der Offerten im Interesse der Gleichbehandlung der Anbieter verhindert, andererseits dient der zu dokumentierende Schritt im Vergabeverfahren vor allem der Schaffung von Transparenz (ROMAN FRIEDLI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 zu Art. 37; TRÜEB/ CLAUSEN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 37 BöB; vgl. auch Musterbotschaft IVöB, S. 77; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 662).