3.4. Nach Art. 37 Abs. 1 IVöB werden im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet. Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 IVöB). Das formalisierte Verfahren der Angebotsöffnung bezweckt primär den Schutz vor Missbräuchen.