Unbestritten ist, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin der Vergabestelle unverschlossen in zwei Ordnern persönlich übergeben wurde. Aus der Anmerkung im Offertöffnungsprotokoll ("Kein Einwand seitens B._____ AG sowie C._____ betreffend ungeöffneter Abgabeform, somit erfüllt") muss geschlossen werden, dass dieser Punkt von der Beschwerdegegnerin und der Vergabestelle gemeinsam besprochen und von der letzteren akzeptiert wurde.