Aus diesen Angaben lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf eine zwingende Eingabe mittels Postversand schliessen. Einem Einreichen durch einen Kurierdienst oder einer persönlichen Abgabe bei der Vergabestelle (jeweils innert der genannten Frist) stehen die Ausschreibungsunterlagen nicht entgegen (vgl. auch SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 126). Gemäss Empfangsbestätigung erhielt die C._____ AG, Informatik (Unterschrift von H._____), das Angebot der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2024, um 08.00 Uhr, (Beilage zur Duplik C._____). Insofern ist von einer fristgerechten Einreichung auszugehen.