3.2. Vorab fällt auf, dass vorliegend für jeden Anbieter einzeln ein Offertöffnungsprotokoll, d.h. ein separates Blatt, erstellt (Vorakten, Register 5) und nicht die übliche Darstellung in Tabellenform verwendet wurde. Auch entspricht der Protokollinhalt nicht vollständig den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 IVöB, da das Datum der Einreichung der Angebote fehlt. Es wird lediglich festgehalten, ob das Angebot "fristgerecht" eingereicht wurde oder nicht. Weshalb schliesslich im die Beschwerdeführerin betreffenden Offertöffnungsprotokoll die Preise inkl. MWSt aufgeführt sind, in den übrigen fünf Protokollen hingegen exkl. MWSt, ist nicht nachzuvollziehen.