3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich – nach im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhaltener Akteneinsicht – auf einen weiteren zwingenden Ausschlussgrund. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Angebot händisch, d.h. nicht formgerecht bzw. nicht den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechend und möglicherweise auch verspätet eingereicht. Damit habe sie wesentliche Formvorschriften verletzt (Replik, S. 16 ff.; vgl. auch Stellungnahme vom 29. Juli 2024, S. 8 f.).