sollte, verschliesst sich (auch [vgl. Replik, S. 29]) dem Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls offenbleiben kann die Frage einer allfälligen unzulässigen Vorbefassung weiterer Anbieter, die am Verfahren teilgenommen haben. Die Antwort der Vergabestelle auf die Frage 23/56 der Fragerunde spricht jedenfalls ausdrücklich von "externen Beratern", mithin von einer Mehrzahl (vgl. oben Erw. II/2.2.3).