Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Vergabestelle konkrete Kenntnisse über die Projekt- und Preisvorstellungen sowie Budgetvorgaben der Vergabestelle erhielt, wie die Beschwerdeführerin vermutet (Replik, S. 18 f.), und wofür durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Inwiefern der Umstand, dass – gemäss der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 13) – die Besprechungen und Workshops aufgrund der Pandemie-Restriktionen ohne physischen Kontakt und "bloss per Video-Calls, Telefonaten und E-Mails" erfolgten, solchen "begleitenden" Erkenntnissen entgegenstehen - 26 -