2.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist eine unzulässige Vorbefassung der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Sie ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. i IVöB vom Verfahrens auszuschliessen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachten sowie weitere die Beratertätigkeit der Beschwerdegegnerin betreffende Abklärungen.