Selbst ein vorgängiger Ausschluss der Beschwerdegegnerin von der Teilnahme am Vergabeverfahren hätte nicht zu einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geführt. Der Kreis von für einen Zuschlag in Frage kommenden Anbieter für IAM-Lösungen ist nicht derart beschränkt, dass die Vergabestelle im Ausschreibungszeitpunkt nachvollziehbare Veranlassung zur "ernsthaften" Befürchtung haben konnte, keine oder nur wenige Angebote zu erhalten (Beschwerdeantwort C._____. S. 21). Dies zeigt bereits das vorliegende Verfahren selbst, in dem sechs Angebote, davon fünf gültige, eingingen.