2.4.5. Inwiefern der wirksame Wettbewerb im vorliegenden Beschaffungsverfahren gefährdet worden wäre (Art. 14 Abs. 1 IVöB), wenn die Vergabestelle in der Ausschreibung die Vorbefassung der Beschwerdegegnerin offen gelegt und geeignete Massnahmen zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst ein vorgängiger Ausschluss der Beschwerdegegnerin von der Teilnahme am Vergabeverfahren hätte nicht zu einer Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs geführt.