a und b IVöB) wurde zwar um 25 Tage bis zum 25. Januar 2024 verlängert. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin, dass damit lediglich die Weihnachts- und Neu- - 25 - jahrsfeiertage bzw. die damit verbundenen ferienbedingten Personalabwesenheiten kompensiert worden seien; zudem sei wegen der hohen Komplexität des Beschaffungsvorhabens eine Verlängerung ohnehin zwingend geboten gewesen sei. Eine hinreichende Gegenmassnahme zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils der Beschwerdegegnerin könne darin nicht erblickt werden (Replik, S. 16).