2.4.4.3. Die Vergabestelle beruft sich schliesslich darauf, dass ein allfälliger Wettbewerbsvorteil zusätzlich mit der Verlängerung der Angebotsfrist kompensiert worden sei (Beschwerdeantwort C._____, S. 20). Eine angemessene Fristverlängerung kann zwar eine geeignete Ausgleichsmassnahme darstellen (Art. 14 Abs. 2 lit. c IVöB), genügt aber in aller Regel für sich allein nicht, sondern setzt weitere Ausgleichmassnahmen voraus, namentlich die Weitergabe wesentlicher Informationen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a IVöB. Die vorgesehene (verkürzte) Mindestfrist von 30 Tagen (Art. 46 Abs. 2 lit. a IVöB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 lit. a und b IVöB)