Insofern ist die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Behauptung der Vergabestelle, es sei zu einem vollständigen Ausgleich eines allfälligen Wissensvorsprungs gekommen, nicht überprüfbar. Davon, dass sämtliche im Rahmen der Vorbereitung erarbeiteten Informationen transparent gemacht worden sind, kann nicht die Rede sein, zumal nicht einmal der (oder allenfalls die) in die Vorarbeiten involvierten Berater genannt wurde(n).