An solchen Workshops nahm die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen in beratender Funktion teil und die Erkenntnisse aus dieser Beratertätigkeit flossen nach Eingeständnis der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin in die Ausschreibungsunterlagen ein. Weder die Beratertätigkeit der Beschwerdegegnerin als solche noch deren Ergebnisse bzw. die seitens der Vergabestelle daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden indessen in den Ausschreibungsunterlagen offen gelegt. Insofern ist die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Behauptung der Vergabestelle, es sei zu einem vollständigen Ausgleich eines allfälligen Wissensvorsprungs gekommen, nicht überprüfbar.