Hinter den Ausschreibungsunterlagen habe kein Informationsbestand (Berichte und Analysen) existiert, in welchen die Zuschlagsempfängerin, nicht jedoch die weiteren Anbieter eingeweiht gewesen wären (Beschwerdeantwort C._____, S. 20). Dem steht bereits die Aussage, dass die wesentlichen Konzeptinhalte in der Voranalyse anhand von C._____-Workshops ermittelt und dokumentiert wurden, entgegen. An solchen Workshops nahm die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen in beratender Funktion teil und die Erkenntnisse aus dieser Beratertätigkeit flossen nach Eingeständnis der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin in die Ausschreibungsunterlagen ein.