2.4.4.2. Die Vergabestelle behauptet einen vollständigen Ausgleich eines allfälligen Wissensvorsprungs. Es seien sämtliche im Rahmen der Vorbereitung erarbeiteten Informationen transparent gemacht worden. Die Ausschreibungsunterlagen, welche einen umfassenden Leistungsbeschrieb und detaillierte Anforderungen und Kriterien enthalten hätten, hätten es allen Bietern ermöglicht, ein genaues und spezifisches Angebot auszuarbeiten. Hinter den Ausschreibungsunterlagen habe kein Informationsbestand (Berichte und Analysen) existiert, in welchen die Zuschlagsempfängerin, nicht jedoch die weiteren Anbieter eingeweiht gewesen wären (Beschwerdeantwort C._____, S. 20).