gabe eines vom nachmaligen Zuschlagsempfänger erstellten Vorplanungsberichts an alle Mitbewerber]; HÄNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 14). Eine Grundvoraussetzung zum Ausgleich jeglicher Vorbefassung stellt die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten dar (Art. 14 Abs. 2 lit. b IVöB). Die blosse Bekanntgabe allein ist zwar keine Ausgleichsmassnahme, dient aber dem Transparenzgebot (HÄNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 14).