2.4.4. 2.4.4.1. Zentrales Mittel zum Ausgleich eines Wissensvorsprungs ist die Weitergabe aller wesentlicher Informationen über die Vorarbeiten (Art. 14 Abs. 2 lit. a IVöB). Dafür steht der Vergabestelle eine Vielzahl von Möglichkeiten offen. Es können insbesondere Vorstudien, Projektanalysen oder bestehende Systemdokumentationen als Teil der Ausschreibung allen interessierten Anbietern zur Verfügung gestellt werden (vgl. z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.219 vom 21. Januar 2016, Erw. 4.4 [Ab- - 24 -