_, S. 18). Die Ausführungen der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin vermögen im Ergebnis einen Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Erstellung ihres Angebotes, namentlich auch der Preiskalkulation, durch ihre Beratungstätigkeit zumindest in der Vorbereitungsphase der Submission und die dabei erlangten Kenntnisse über die Bedürfnisse und Preisvorstellungen der Vergabestelle, nicht zu widerlegen. Inwiefern die Anzahl der eingegangenen Angebote einen Wettbewerbsvorteil des vorbefassten Anbieters ausschliessen soll, ist nicht ersichtlich.