2.4.3.2. Nach Ansicht der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin schliesst allein schon die Tatsache, dass Offerten von sechs Anbietern eingegangen sind, vorliegend einen Wettbewerbsvorteil im Sinne eines Zuschneidens der Ausschreibung auf die Fähigkeiten des vorbefassten Unternehmens aus. Die Ausschreibungsunterlagen seien bewusst produkt- und anbieterunabhängig und insofern generisch gestaltet worden. Die Anbieter hätten die Wahl gehabt, ob sie ein "eigenes" oder ein fremdes Produkt hätten anbieten wollen. Auch beim Basisrollen- und beim Dreischichtenmodell handle es sich nicht um anbieter- oder produktespezifische Vorgaben.